Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sicherung der Unterseekabel - Strafgesetzliche Bestimmungen
Kundmachungsorgan
RGBl. Nr. 41/1888 aufgehoben durch StGBl. Nr. 321/1920RGBl. Nr. 41 aus 1888, aufgehoben durch StGBl. Nr. 321/1920
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9Artikel eins, Paragraph 9
Index
24/03 Sonstiges Strafrecht
Text
§. 9.Paragraph 9,
Bezüglich der unter der Militärgerichtsbarkeit stehenden Personen steht das Verfahren und das Straferkenntnis den zuständigen Militärbehörden nach den Militärstrafvorschriften zu.
Anmerkung
1. Diese Bestimmung gilt nur für Kriegszeiten.
2. Gemäß Art. 84 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, ist die Militärgerichtsbarkeit - außer für Kriegszeiten - aufgehoben.
3. Die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit über Soldaten im Frieden obliegt den ordentlichen Gerichten. Sie ist im XXIX. Hauptstück (§§ 499 bis 506) der StPO 1975, BGBl. Nr. 631/1975, geregelt.
4. Auch materiell finden die allgemeinen Strafgesetze auf Soldaten Anwendung, soweit das Militärstrafgesetz keine besonderen Bestimmungen enthält: Siehe hiezu § 1 MilStG, BGBl. Nr. 344/1970.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Dokumentnummer
NOR12020067
Alte Dokumentnummer
N2188810726S